Satzung

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Schwabentor Heimat- und Geschichtsverein e.V.
Satzung vom 22. Mai 1993, zuletzt geändert am 09.04.2005

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 22. Mai 1993 gegründete Verein führt den Namen: Schwabentor Heimat- und Geschichtsverein e.V.“ und hat seinen Sitz in Neuenbürg–Dennach. Der Verein wird als Symbol das Schwabentor mit dem DENNACHER – Wappen führen.
  2. Arbeitsgruppen können nach Absprache eigene Symbole benutzen.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein dient der Erhaltung, Pflege, Förderung und Verbreitung von Wissen über bzw. Schaffung von Bewusstsein für die Geschichte, allgemeiner kultureller Belange und des Naturschutzgedankens.
    1. Zur Erfüllung dieser Zwecke werden folgende Ziele verfolgt :

    2. Bewahrung und Pflege von Sitten und Bräuchen
    3. Durchführung von Naturschutzaufgaben
    4. Vertretung von allgemeinen Ortsbelangen gemäß Absatz 1
    5. Aufbau und Erhaltung eines Dennacher Aussichtsturmes
    6. Einrichtung einer „Ortsstube“ (Archiv und Museum)
    7. Erhaltung, Pflege und Kontrolle von Kleindenkmälern (zum Beispiel Schildsteine, Grenzsteine, Erinnerungstafeln und ähnliches) und Denkmälern (zum Beispiel Ruine Straubenhardt, noch vorhandene Erzgruben und ähnliches).
    8. Erstellen und Drucken einer Ortschronik
    9. Sichern von Dokumenten, die die Geschichte des Ortes betreffen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Als Mitglieder können auf Antrag natürliche und juristische Personen aufgenommen werden. Andere Vereine können als förderndes Mitglied beitreten.
  2. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet :
    1. durch Tod des Mitglieds
    2. durch Austritt: Der Austritt kann auf den 31.12. jeden Jahres erfolgen. Er muss gegenüber dem Vorsitzenden oder Schriftführer mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
    3. durch Ausschluss: Wer gegen das Interesse oder das Ansehen des Vereins verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied ist vor der Beschlussfassung zu hören. Der Beschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen. Beiträge können nicht zurückerstattet werden. Vereinseigene Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben.
    4. durch Streichung: Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes nach zweimaliger schriftlicher Mahnung beschließen, wenn das Mitglied ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Der rechtliche Anspruch auf Zahlung bleibt bestehen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung und den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und abzustimmen, sich an gebildeten Arbeitsgruppen zu beteiligen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.
  2. Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die Beiträge sind jeweils zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld. Der Vorstand ist berechtigt die Beiträge auf Antrag zu stunden oder zu erlassen.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste im Verein erworben hat. Die Vorstandschaft schlägt der Generalversammlung zu ernennende Ehrenmitglieder vor, die darüber entscheidet.

§ 6 Organe

  1. Verwaltungsorgane des Vereins sind:
    1. die Generalversammlung
    2. die Mitgliederversammlung
    3. der Vorstand
  2. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
  3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen oder Entscheidungen nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen könnten.
  4. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und Beschlüsse enthalten muss. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

§ 7 Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung findet einmal jährlich, spätestens im II. Quartal statt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Gemeindeblatt unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Auswärtige Mitglieder (außerhalb von Neuenbürg und seiner drei Teilgemeinden) werden schriftlich eingeladen.
  2. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.
  3. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und öffentlich, soweit nicht durch deren Beschluss zu einem genau bezeichneten Punkt die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.
  4. Die Generalversammlung ist zuständig für :
    1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes
    2. die Entlastung des Vorstandes
    3. die Wahl des Vorstandes und der zwei Kassenprüfer
    4. die Aufstellung und Änderung der Satzungen
    5. die Auflösung des Vereins
    6. den Ein- beziehungsweise Austritt in / aus einem übergeordneten Verband
    7. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    8. die Entscheidung über Angelegenheiten, die der Vorstand an die Generalversammlung verwiesen hat
    9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  5. Für Beschlussfassungen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 5.
  6. Können Punkte der Tagesordnung, die ausschließlich von der Generalversammlung zu entscheiden sind (siehe Punkte a) bis i) des Absatz 4), nicht vollständig abgehandelt werden, so ist eine außerordentliche Generalversammlung durchzuführen, die über die o.g. Tagesordnungspunkte abschließend berät. Für die Einladungsfristen gilt Absatz 1 und für die Beschlussfassung § 9 Abs. 3 bis 5.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann bei Bedarf für wichtige Entscheidungen eine Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens fünfzehn Mitglieder dies unter Angabe von Gründen fordern. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand gemäß den Bedingungen der Generalversammlung (§ 7 Abs. 1) eingeladen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und öffentlich, soweit nicht durch deren Beschluss zu einem genau bezeichneten Punkt die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Für Beschlussfassungen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 5.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    1. dem/der Vorsitzenden,
    2. dem/der stellvertretenden gleichberechtigten Vorsitzenden,
    3. dem/der Schatzmeister(in),
    4. dem/der Schriftführer(in),
    5. bis zu drei Beisitzer(n) (innen).
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf je drei Jahre gewählt.
  3. Die Wahl wird durch Akklamation durchgeführt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Bei gleichem Ergebnis entscheidet das Los. Wenn ein Mitglied der Wahl durch Akklamation widerspricht, ist die Wahl durch Abgabe von Stimmzetteln durchzuführen.
  4. Stimmübertragung ist unzulässig.
  5. Es entscheidet regelmäßig die einfache Stimmenmehrheit, ausgenommen bei Anträgen auf Abwahl des Vorstandes oder eines Mitgliedes des Vorstandes. Hierfür ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit durch einen der in § 3 Absatz 3 aufgeführten Gründe oder einem sonstigen Grund aus dem Vorstand aus, so erfolgt eine Aufteilung der Aufgaben auf die anderen Mitglieder der Vorstandschaft bis zur nächsten Generalversammlung. Reduziert sich die Anzahl der Vorstandsmitglieder auf weniger als die Hälfte der Gesamtanzahl, so ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, die mindestens die Ergänzung auf die Hälfte der Vorstandsmitglieder zu wählen hat. Ist die Nachwahl eines Vorstandsmitglieds erforderlich, weil dieser ausscheidet, so erfolgt sie auf die volle Amtszeit von drei Jahren.
  7. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies mehr als ein Drittel der Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Teilnehmer an der Vorstandssitzung sind ausschließlich Mitglieder des Vorstandes, es sei denn, es wurde ausdrücklich anders entschieden.
  8. Der Vorstand koordiniert die Tätigkeiten der Arbeitsgruppen.

§ 10 Der Vorsitzende

  1. Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung, die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Ihm obliegt die Pflicht, die Verwaltung und deren finanzielle Angelegenheiten zu überwachen. Der erste Vorsitzende erstattet der Generalversammlung Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Hierbei kann er von den Arbeitsgruppen-Verantwortlichen unterstützt werden.
  2. Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder der beiden ist allein vertretungsberechtigt.

§ 11 Geschäftsführung

  1. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigen die Vorstandsmitglieder im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
  2. Die Vorstandsmitglieder erhalten nur ihre Auslagen vergütet.
  3. Jedes Mitglied des Vorstandes ist verpflichtet, mit bestem Wissen und Gewissen, unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit, sein ihm angetragenes Amt zum Wohle des Vereines uneigennützig zu verwalten und zu vertreten.

§ 12 Schriftführer

Der/Die Schriftführer(in) erledigt den Schriftverkehr im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Er/Sie führt ein genaues Verzeichnis der Mitglieder, Ehrenmitglieder, Jugendlichen und Kinder. Er/Sie fertigt die Niederschriften der Organsitzungen an (siehe § 6 Absatz 4) und archiviert alle Unterlagen.

§ 13 Kassenführung

Die Kassengeschäfte erledigt der/die Schatzmeister(in). Der/die Schatzmeister(in) ist berechtigt :

  1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und zu bescheinigen.
  2. Zahlungen für den Verein zu leisten.
  3. Der/die Schatzmeister(in) ist zeichnungsbefugt für den Geschäftsablauf mit den Banken und verwahrt die Kontoauszüge und sonstige mit der Kassenführung zusammenhängenden Dokumente.
  4. Der/die Schatzmeister(in) fertigt zu jeder ordentlichen Generalversammlung einen Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und zur Entlastung vorzulegen ist.

§ 14 Kassenprüfer

  1. Die Generalversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt vier Jahre.
  2. Die Kassenprüfer dürfen kein Mitglied des Vorstandes sein.
  3. Die zwei Kassenprüfer haben vor der Generalversammlung die Kassenführung zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung der Generalversammlung bekannt zu geben. Die Kassenprüfer haben darüber hinaus das Recht, bei Verdacht von Unregelmäßigkeiten jederzeit eine Kassenprüfung vorzunehmen und dem Vorstand über das Ergebnis einen schriftlichen Prüfbericht vorzulegen.

§ 15 Arbeitsgruppen

Zur Erreichung der Ziele des Vereines werden Arbeitsgruppen gebildet. Diese sind gehalten, den Vorstand zu informieren. Zur geordneten Abwicklung der Zusammenarbeit wählen Arbeitsgruppen einen Vertreter, der als Ansprechperson nach außen dient. Der Vertreter darf stimmberechtigt an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

§ 16 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils eine Woche vor der Generalversammlung beantragt werden.
  2. Eine Satzungsänderung kann von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.

§ 17 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks wird das verbliebene Vereinsvermögen der Stadt Neuenbürg treuhänderisch zur Verwaltung übergeben, bis ein neugegründeter gemeinnütziger Verein (keine Vereinsabteilung) in Neuenbürg–Dennach mit den gleichen Zielen und Bestrebungen gegründet wird, um das Vereinsvermögen dann diesem Verein zu übergeben. Der künftige Beschluss über die Verwendung des verbliebenen Vereinsvermögens darf erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden. Wird innerhalb von zehn Jahren kein neuer Verein in diesem Sinne in Neuenbürg–Dennach gegründet, so hat die Stadt Neuenbürg das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Heimatvereines im Stadtteil Dennach zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt einer anderen Verwendung zustimmt.

§ 18 Geschäftsordnung

Weitere Details sind in einer Geschäftsordnung des Vereins geregelt.